allgemeine geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf und Werkleistungen der Firma
EVELS Karosserie- Fahrzeugbau GmbH, Harkortstraße 12 – 48163 Münster


I. Allgemeines
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote der oben genannten Fa. Evels mit dem Kunden (Käufer oder Auftraggeber).Alle Vereinbarungen zwischen der Fa. Evels und dem Kunden bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2. Der Kunde ist an eine Bestellung drei Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn die Fa. Evels die Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt. Der Umfang der Lieferung oder Leistung richtet sich nach den Angaben der Auftragsbestätigung. Die Fa. Evels ist jedoch verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu unterrichten, wenn sie die Bestellung nicht annimmt.
3. Der Kunde ermächtigt die Fa. Evels, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Überführung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
5. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. Evels und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

II. Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Barzahlungsrabatt oder Skonto werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Etwaige, am Tage der Lieferung zur Erhebung gelangende auf behördlicher Anordnung beruhende Preiserhöhungen sowie zwischenzeitliche umlagefähige Steuererhöhungen können in jedem Fall dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Material- und Lohnkosten sind lediglich für die Dauer von vier Monaten ab Zugang der Auftragsbestätigung verbindlich. Danach können erhöhte Lohn- und Materialkosten auf den Kunden umgelegt werden.
2. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungs- halber angenommen, unter Berechnung aller Erziehungs- und Diskontspesen.
Auch Weitergebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
3. Mit der Ablieferung oder dem Empfang der Leistung der Fa. Evels ist die Gegenleistung des Kunden fällig. Für Zahlungen nach diesem Zeitpunkt kann die Fa. Evels Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB zuzüglich Umsatzsteuer auch ohne Mahnung berechnen, sofern der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Andernfalls kommt der Kunde mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Empfang der Leistung spätestens mit Ablauf von 30 Tagen der Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufstellung in Verzug (§ 286, Abs. 3 BGB)
4. Gegen die Ansprüche der Fa. Evels kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

III. Kostenvoranschlag
1. Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen unverbindlich oder verbindlich.
2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes oder Kostenvoranschlages. In diesem sind alle Arbeiten im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Die Fa. Evels ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von sechs Wochen nach seiner Abgabe gebunden, soweit im Angebot / Kostenvoranschlag nicht eine kürzere Bindungsfrist festgesetzt worden ist.
3. Zur Abgabe eines Angebotes oder Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Kunden berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
4. Wird aufgrund des Angebotes oder Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für das Angebot oder den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Kunden überschritten werden.

IV. Zahlungsverzug
1. Kommt der Kunde seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten oder den Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum der Fa. Evels nicht nach oder verletzt er seine Verpflichtungen aus dem Vorbehalts- oder Sicherungs- Miteigentum der Fa. Evels, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine andere Maßnahme nach der Insolvenzordnung angeordnet, so wird die gesamte Restforderung der Fa. Evels fällig, auch falls Wechsel oder Schecks mit späterer Fälligkeit laufen sollten oder auch falls eine anderweitige Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sein sollte. Wird die gesamte Restforderung von dem Kunden nicht unverzüglich bezahlt, erlischt sein Gebrauchsrecht an dem Vorbehaltsgut. Die Fa. Evels ist dann berechtigt, sofort die Herausgabe ggf. Herausgabe an einen Dritten Vorbehalts- oder Sicherungs-Miteigentümer, unter Ausschluss jedes Zurückbehaltungsrechts zu verlangen. Der Kunde trägt alle durch den Besitzwechsel des Fahrzeugs entstehende Kosten. Die Fa. Evels ist berechtigt, das in Besitz genommene Fahrzeug nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestens zu verwerten, und zwar zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Kunden. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten auf die Gesamtforderung gegen den Kunden verrechnet und ein etwaiger Überlös an ihn ausbezahlt. Die Fa. Evels ist verpflichtet, das Fahrzeug zu dem Schätzwert abzurechnen, den ein amtlich anerkannter Sachverständiger feststellt, wenn der Kunde eine solche Abrechnung unverzüglich bei Herausgabe des Fahrzeuges verlangt.
2. Eine Verletzung des Vorbehalts- oder Sicherungs- Miteigentums des Fahrzeugbauers liegt auch vor, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber dem Dritten, Vorbehalts- oder Sicherungs-Miteigentümer verletzt und dieser zur Wiederinbesitznahme oder Verwertung des Fahrzeuges berechtigt wird.
3. Die Bestimmungen der Ziff. 1. und 2. gelten auch für Abzahlungsgeschäfte mit solchen Kunden, die im Handelsregister eingetragen sind. Im Falle anderer Kunden kann die Fa. Evels die Kreditierung der Zahlungsverpflichtung kündigen, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mit mindestens zehn von Hundert, bei einer Laufzeit des Vertrages über drei Jahre fünf von Hundert, des Teilzahlungspreises in Verzug ist und der Fahrzeugbauer dem Kunden erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Die gleichen Rechte stehen der Fa. Evels zu, wenn der Kunde mit der Einlösung von Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug gerät. Die Fa. Evels ist außerdem berechtigt, bei Ausbleiben auch schon einer Abzahlungsrate oder Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks vom Vertrag zurückzutreten. Der Minderwert des Fahrzeuges oder des Aufbaus wird auch in diesem Falle durch die Schätzung eines amtlich anerkannten Sachverständigen festgestellt.
4. Gegenüber den Ansprüchen aus dem Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum und bei Zahlungsverzug kann sich der Kunde nicht darauf berufen, dass er das Fahrzeug oder den Aufbau aus besonderen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes benötige.

V. Lieferung
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung oder, falls eine noch offen gebliebene Einigung über die Art der Ausführung erst später erfolgt, mit diesem Zeitpunkt. Fordert der Kunde vor Lieferung irgendeine Abänderung des Liefergegenstandes, so läuft die Lieferfrist bis zum Ablauf des Tages der Verständigung über die Ausführung nicht; die Fa. Evels ist berechtigt, bei solchen nachträglichen Änderungen die Lieferfristen entsprechend anzupassen.
2. Der Kunde kann nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist die Fa. Evels schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Lieferung, kommt die Fa. Evels in Verzug. Der Kunde kann neben Lieferung Ersatz des Verzugschadens nur verlangen, wenn er der Fa. Evels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. Der Kunde kann im Falle des Verzuges der Fa. Evels auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder bei von ihm nachzuweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt die Fa. Evels bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Ziff. V. Abs. 2 ist der Kunde jedoch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, ist der Fa. Evels in jedem Fall des Leistungsverzuges zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist kommt die Fa. Evels in Verzug.
4. Bei unverschuldetem Unvermögen der Fa. Evels oder seiner Lieferanten sowie bei höherer Gewalt und anderen außerhalb des Machtbereiches der Fa. Evels liegenden Tatsachen, wie z. B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streiks oder Aussperrungen, tritt Lieferverzug nicht ein. Beide Parteien haben dann das Recht, drei Monate nach Überschreitung des vereinbarten Liefertermins ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
5. Die Fa. Evels behält sich Konstruktions- und Formänderungen vor, soweit nicht das vorgesehene Aussehen des Fahrzeuges und dessen Funktion hierdurch grundlegend geändert wird und die Änderungen für den Käufer bei gleichem Qualitätsstandard zumutbar sind.
6. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind als annähernd zu bezeichnen. Das betrifft sowohl den Fahrzeugunterbau wie den von der Fa. Evels hergestellten Fahrzeugbau. Soweit der Kfz-Hersteller oder die Fa. Evels zur Bezeichnung der Bestellung Zeichen oder Nummern gebraucht haben, können aus diesen Bezeichnungen keine Rechte abgeleitet werden.

VI. Übernahme
1. Der Kunde hat das Recht, innerhalb einer Woche nach Anzeige der Bereitstellung das Fahrzeug mit fertigem Aufbau und Einbau am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen sowie eine Prüfungsfahrt in den Grenzen üblicher Probefahrten der Fa. Evels durchzuführen. Die Kosten einer darüber hinausgehenden Probefahrt trägt der Kunde. Es gilt als Verzicht auf das Prüfungsrecht, wenn die Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht vorgenommen wird. Das Fahrzeug und der Aufbau gelten dann mit Übergabe an den Kunden oder an seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert. Auf diese Folgen wird der Kunde mit der Bereitstellungsanzeige ausdrücklich hingewiesen. Wird das Fahrzeug bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Kunden oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Kunde für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker schuldhaft verursacht worden sind.
2. Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Fahrzeuges länger als vierzehn Tage im Rückstand, ist die Fa. Evels berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung nicht imstande ist. Verlangt die Fa. Evels Schadensersatz, so beträgt dieser 20% des Kaufpreises / Werklohnes. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Fa. Evels einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Diese Berechtigung kann nur durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Macht die Fa. Evels von diesen Rechten keinen Gebrauch, so kann sie unbeschadet seiner sonstigen Rechte über seinen Liefergegenstand frei verfügen oder an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

VII. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung
1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Vertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Kunden Eigentum der Fa. Evels. Hat die Fa. Evels nur die Kraftfahrzeug- oder Anhängeraufbauten geliefert, so besteht der Eigentumsvorbehalt an diesen Aufbauten, wenn sie nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs sind oder werden.
2. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen. Darüber hinaus erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt gegenüber dem vorgenannten Kunden auch für die Forderungen, die die Fa. Evels aus Ihren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Kunden hat. Auf Verlangen des Kunden ist die Fa. Evels zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit besteht.
3. Liefert die Fa. Evels Aufbauten, die derart mit dem Unterbau und/oder dem übrigen Fahrzeug verbunden sind, dass sie nicht durch Lösen von Schrauben- und Bolzenverbindungen abgenommen werden können, oder liefert er Zubehör (Ladebrücken, Ladekrane, Isolierungen, Inneneinrichtungen usw. ), so gilt.
a) wenn das für die Montage des Aufbaus bestimmte Fahrzeug im Eigentumsvorbehalts- oder Sicherungseigentum eines Dritten steht: Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Dritte der Fa. Evels Vorbehaltungsmiteigentum bzw. Sicherungs-Miteigentum einräumt. Er hat darüber eine schriftliche Erklärung des Dritten beizubringen. Die Fa. Evels erhält das alleinige Vorbehaltsrecht oder Sicherungseigentum, wenn das Recht des Dritten endet. Der Kunde hat dann sicherzustellen, dass der Dritte den Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief direkt der Fa. Evels aushändigt. Die Fa. Evels ist berechtigt, sich wegen der Vereinbarung und späteren Abwicklung des Vorbehalts- bzw. Miteigentums unmittelbar mit dem Dritten in Verbindung zu setzen.
b) wenn das für die Montage des Aufbaus bestimmte Fahrzeug im Eigentum des Dritten steht: Der Kunde ist verpflichtet, der Fa. Evels das Sicherungseigentum an dem gesamten Fahrzeug einschließlich Aufbau zu übertragen und während der Dauer des Sicherungseigentums im Verhältnis zur Fa. Evels das Fahrzeug lediglich leihweise zu benutzen. Die Sicherungsübereignung und die Vereinbarung des Leihverhältnisses sind vollzogen, wenn das Fahrzeug dem Kunden zwecks Übernahme ausgehändigt wird unter Zurückbehaltung des Kraftfahrzeugs- oder Anhängerbriefes.
4. Im Reparaturfalle ist der Kunde zur Sicherungsübereignung und zur leihweisen Benutzung des Fahrzeugs verpflichtet, wenn ihm das reparieren Fahrzeug nach Fertigstellung und vor vollständiger Bezahlung der Reparaturkosten ausgehändigt wird. Die Sicherungsübereignung und die Vereinbarung des Leihverhältnisses sind vollzogen, sobald das Fahrzeug an den Kunden unter Zurückbehaltung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes ausgehändigt wird.
5. Solange Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum der Fa. Evels bestehen, ist eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Auftragsgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung der Fa. Evels unzulässig. Wird der Auftragsgegenstand vor Zahlung von dem Kunden mit Zustimmung der Fa. Evels weiter veräußert, so ist mit dem Abschluss des Weiterveräußerungsvertrages die Kaufpreisforderung gegen den dritten Erwerber des Auftragsgegenstandes an die Fa. Evels abgetreten. In diesem Fall bleibt der Kunde bis auf Widerruf als Treuhändler der Fa. Evels zur Einziehung der Forderungen aus Lieferung und Leistung berechtigt und verpflichtet. Der Fa. Evels steht während der Dauer seines Eigentums das alleinige Recht zum Besitz des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes zu. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Brief der Fa. Evels ausgehändigt wird.
6. Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum der Fa. Evels hingewiesen und diese ist unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Fa. Evels ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Fa. Evels die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
7. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts oder Sicherungseigentum ist das Fahrzeug vom Käufer gegen Haftpflicht und Vollkasko zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Fahrzeugbauer zustehen. Die Fa. Evels ist auch berechtigt, die Versicherung abzuschließen, und zwar im Namen des Kunden und auf dessen Rechnung. Die Versicherungsleistungen sind bei Beschädigungen in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges und des Aufbaus zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Forderungen der Fa. Evels zu verwenden, der Mehrbetrag steht dem Kunden zu.
8. Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts oder Sicherungseigentums das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Instandsetzungen sofort, und zwar, abgesehen von Notfällen, in der Werkstatt der Fa. Evels oder in einer von der Fa. Evels anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
9. Soweit bei Werkleistungen eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

VIII. Erweitertes Pfandrecht
1. Der Fa. Evels steht wegen ihrer Forderung aus einem Werkvertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

IX. Sachmangelhaftung
1. Sachmangelansprüche des Käufers aus Lieferung neuer Fahrzeuge, Aufbauten oder Fahrzeugteilen verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
2. Sachmangelansprüche des Käufers aus Lieferung gebrauchter Fahrzeuge, Aufbauten oder Fahrzeugteilen verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
3. Sachmangelansprüche des Kunden wegen Sachmängeln aus Werkleistungen verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes.
4. Abweichend von IX., Nr. 1 und 2 gilt für neue Kaufgegenstände und Werkleistungen eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Ablieferung, beim Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen, Aufbauten oder Fahrzeugteilen der Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung, sofern der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliche – rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
5. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
6. Sachmangelansprüche gelten für Fahrzeuge, die die Fa. Evels im eigenen Namen liefert, sowie von ihr hergestellte Fahrzeugaufbauten, Zubehöreinbauten und von ihr durchgeführte Reparaturen. Sie gelten auch für solche eingebauten Teile die die Fa. Evels nicht herstellt, jedoch unter Berechnung geliefert hat. Bei Bereifung, Batterien, Elektroteilen, Hydraulikanlagen, Keilriemen, Kühlaggregaten und Planstoffen bei Kraftfahrzeugen und Anhängern werden die der Fa. Evels gegen den Erzeuger wegen eines Mangels zustehende Ansprüche an den Kunden hierdurch abgetreten, soweit es sich bei dem Kunden um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein Öffentlich – rechtliches Sondervermögen oder einen Kaufmann handelt, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Der weitere Kundenkreis hat Sachmangelansprüche wegen der im vorstehendem Satz genannten Einzelteile gegen die Fa. Evels nur, wenn diese Ansprüche zunächst gegenüber dem Erzeuger der Einzelteile geltend gemacht worden sind und der Erzeuger diese Ansprüche innerhalb angemessener Frist nicht erfüllt.
7. Muss auf Grund eines Sachmangels eine Lackierung erfolgen, so ist eine notwendige Neu- oder Teilbeschriftung des Fahrzeuges ausgeschlossen soweit diese nicht durch die Fa. Evels mit geliefert wurde. Ebenfalls sind alle zur Sachmangelbehebung notwendigen Aus- und Einbauten von Geräten, Innenausbauten usw. die nicht zum Lieferumfang der Fa. Evels gehören ausgeschlossen.
8. Sachmangelansprüche müssen möglichst unverzüglich nach Feststellung eines Mangels erhoben werden. Die Mangelbeseitigung muss bei der Fa. Evels selbst ausgeführt werden, es sei denn, er teilt dem Kunden ausdrücklich mit, dass die Arbeiten bei einer bestimmten anderen Firma ( z.B. Eurogarant Nutzfahrzeug – Service Fachbetrieb) ausgeführt werden können.
9. Die Sachmangelansprüche beschränken sich auf Ersatz oder Reparatur derjenigen Teile, bei denen ein Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit vorliegt. Teile, die ersetzt werden, sind dem Fahrzeugbauer einzusenden oder vorzulegen. Ersetzte Teile gehen in sein Eigentum über. Die aufgrund des Sachmangels entstehenden Kosten für den Aus- und Einbau und ggf. für den Versand von Teilen werden dem Kunden nicht berechnet. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Reparatur auszubauende Teile infolge Alterung und Verschleiß nicht mehr eingebaut werden können, gehen zu Lasten des Kunden.
10. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüber hinaus wird der Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht gewährt, es sei denn, die Fa. Evels handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
11. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Liefergegenstandes Sachmängel aufgrund des Auftrags geltend machen.
12. Sachmängelansprüche erlöschen,
a) wenn der Liefergegenstand oder die reparierte Sache von fremder Seite ins einer von der Fa. Evels nicht genehmigte Weise verändert worden ist,
b) wenn Teile eingebaut sind, deren Verwendung die Fa. Evels nicht genehmigt hat,
c) wenn der Kunde die Vorschrift der Fa. Evels über die Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt oder
d) wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung zulässigen Gesamtgewichts oder des Achsdrucks oder der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird und wenn nach Prüfung der Fa. Evels ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen Vorgängen und dem festgestellten Mangel besteht ( ggf. Sachverständigengutachten, z. B. DEKRA )
13. Natürlicher Verschleiß ist von der Sachmangelhaftung ausgeschlossen. Das gilt auch für Beschädigungen, Lagerungs- und Korrosionsschäden, die auf ursachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.
14. Bestreitet die Fa. Evels das Vorliegen eines Sachmangels, entscheidet die für den Sitz der Fa. Evels zuständige Schiedsstelle des Karosserie- und Fahrzeugbauhandwerks oder ein vereidigter Karosserie- und Fahrzeugbau Sachverständiger. Kommt eine Einigung über die Bestellung eines Sachverständigen nicht zustande, entscheidet der auf Ersuchen des Kunden von der für den Sitz der Fa. Evels zuständigen Handwerkskammer benannte Sachverständige. Stellt die Schiedsstelle oder der Sachverständige eines Sachmangels fest, trägt die Fa. Evels die Kosten der Entscheidung, anderenfalls der Kunde.
15. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Sachmangelhaftung für die Leistungen der Fa. Evels und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche gegen ihn aus. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die an den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

X. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet die Fa. Evels, soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung ( ausgenommen Summenversicherung ) gedeckt ist, haftet die Fa. Evels nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren ( einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten ), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind sowie für durch einen Mangel des Auftraggegenstandes verursachte Schäden wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einem Verschulden der Fa. Evels bleibt die etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Fa. Evels für ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
4. Soweit eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, betroffen ist, gilt die zu Ziff. X Abs. 1 bis 3 genannte Haftungsbeschränkung auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5. In jedem Fall bleibt eine Haftung der Fa. Evels nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

XI. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit alter sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Fa. Evels, hier Münster (Westfalen). Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Stand Januar 2002

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