allgemeine geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf und Werkleistungen der Firma
EVELS Karosserie- Fahrzeugbau GmbH, Harkortstraße 12 – 48163 Münster
I. Allgemeines
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote
der oben genannten Fa. Evels mit dem Kunden
(Käufer oder Auftraggeber).Alle Vereinbarungen
zwischen der Fa. Evels und dem Kunden bedürfen der
Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2. Der Kunde ist an eine Bestellung drei Wochen
gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn die Fa.
Evels die Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich
bestätigt. Der Umfang der Lieferung oder Leistung richtet
sich nach den Angaben der Auftragsbestätigung. Die Fa.
Evels ist jedoch verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu
unterrichten, wenn sie die Bestellung nicht annimmt.
3. Der Kunde ermächtigt die Fa. Evels, Unteraufträge zu
erteilen und Probe- und Überführungsfahrten
durchzuführen.
4. Überführung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
5. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. Evels und dem
Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
II. Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Barzahlungsrabatt oder Skonto werden nur dann
Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich schriftlich
vereinbart worden sind. Etwaige, am Tage der Lieferung
zur Erhebung gelangende auf behördlicher Anordnung
beruhende Preiserhöhungen sowie zwischenzeitliche
umlagefähige Steuererhöhungen können in jedem Fall
dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Material- und Lohnkosten sind lediglich für die Dauer von
vier Monaten ab Zugang der Auftragsbestätigung
verbindlich. Danach können erhöhte Lohn- und
Materialkosten auf den Kunden umgelegt werden.
2. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden
nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungs-
halber angenommen, unter Berechnung aller
Erziehungs- und Diskontspesen.
Auch Weitergebung und Prolongation gelten nicht als
Erfüllung.
3. Mit der Ablieferung oder dem Empfang der Leistung der
Fa. Evels ist die Gegenleistung des Kunden fällig. Für
Zahlungen nach diesem Zeitpunkt kann die Fa. Evels
Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gemäß §
288 BGB zuzüglich Umsatzsteuer auch ohne Mahnung
berechnen, sofern der Kunde eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit
handelt. Andernfalls kommt der Kunde mit Ablauf von 30
Tagen nach Fälligkeit und Empfang der Leistung
spätestens mit Ablauf von 30 Tagen der Fälligkeit und
Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufstellung in
Verzug (§ 286, Abs. 3 BGB)
4. Gegen die Ansprüche der Fa. Evels kann der Kunde nur
dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis beruht.
III. Kostenvoranschlag
1. Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen
unverbindlich oder verbindlich.
2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so
bedarf es eines schriftlichen Angebotes oder
Kostenvoranschlages. In diesem sind alle Arbeiten im
einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu
versehen. Die Fa. Evels ist an diesen Kostenvoranschlag
bis zum Ablauf von sechs Wochen nach seiner Abgabe
gebunden, soweit im Angebot / Kostenvoranschlag nicht
eine kürzere Bindungsfrist festgesetzt worden ist.
3. Zur Abgabe eines Angebotes oder Kostenvoranschlags
erbrachten Leistungen können dem Kunden berechnet
werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
4. Wird aufgrund des Angebotes oder Kostenvoranschlages
ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für das
Angebot oder den Kostenvoranschlag mit der
Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf
bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung
des Kunden überschritten werden.
IV. Zahlungsverzug
1. Kommt der Kunde seinen Zahlungs- und
Versicherungspflichten oder den Verpflichtungen aus
dem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum der
Fa. Evels nicht nach oder verletzt er seine
Verpflichtungen aus dem Vorbehalts- oder Sicherungs-
Miteigentum der Fa. Evels, stellt er seine Zahlungen ein
oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren
eröffnet oder eine andere Maßnahme nach der
Insolvenzordnung angeordnet, so wird die gesamte
Restforderung der Fa. Evels fällig, auch falls Wechsel
oder Schecks mit späterer Fälligkeit laufen sollten oder
auch falls eine anderweitige Stundungsvereinbarung
zwischen den Parteien getroffen worden sein sollte. Wird
die gesamte Restforderung von dem Kunden nicht
unverzüglich bezahlt, erlischt sein Gebrauchsrecht an
dem Vorbehaltsgut. Die Fa. Evels ist dann berechtigt,
sofort die Herausgabe ggf. Herausgabe an einen Dritten
Vorbehalts- oder Sicherungs-Miteigentümer, unter
Ausschluss jedes Zurückbehaltungsrechts zu verlangen.
Der Kunde trägt alle durch den Besitzwechsel des
Fahrzeugs entstehende Kosten. Die Fa. Evels ist
berechtigt, das in Besitz genommene Fahrzeug nebst
Zubehör durch freihändigen Verkauf bestens zu
verwerten, und zwar zur Erfüllung der
Zahlungsverpflichtung des Kunden. Der Erlös wird nach
Abzug der Kosten auf die Gesamtforderung gegen den
Kunden verrechnet und ein etwaiger Überlös an ihn
ausbezahlt. Die Fa. Evels ist verpflichtet, das Fahrzeug
zu dem Schätzwert abzurechnen, den ein amtlich
anerkannter Sachverständiger feststellt, wenn der Kunde
eine solche Abrechnung unverzüglich bei Herausgabe
des Fahrzeuges verlangt.
2. Eine Verletzung des Vorbehalts- oder Sicherungs-
Miteigentums des Fahrzeugbauers liegt auch vor, wenn
der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber dem
Dritten, Vorbehalts- oder Sicherungs-Miteigentümer
verletzt und dieser zur Wiederinbesitznahme oder
Verwertung des Fahrzeuges berechtigt wird.
3. Die Bestimmungen der Ziff. 1. und 2. gelten auch für
Abzahlungsgeschäfte mit solchen Kunden, die im
Handelsregister eingetragen sind. Im Falle anderer
Kunden kann die Fa. Evels die Kreditierung der
Zahlungsverpflichtung kündigen, wenn der Kunde mit
mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder
teilweise und mit mindestens zehn von Hundert, bei einer
Laufzeit des Vertrages über drei Jahre fünf von Hundert,
des Teilzahlungspreises in Verzug ist und der
Fahrzeugbauer dem Kunden erfolglos eine zweiwöchige
Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der
Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb
der Frist die gesamte Restschuld verlange. Die gleichen
Rechte stehen der Fa. Evels zu, wenn der Kunde mit der
Einlösung von Wechsel oder Schecks ganz oder
teilweise in Verzug gerät. Die Fa. Evels ist außerdem
berechtigt, bei Ausbleiben auch schon einer
Abzahlungsrate oder Nichteinlösung eines Wechsels
oder Schecks vom Vertrag zurückzutreten. Der
Minderwert des Fahrzeuges oder des Aufbaus wird auch
in diesem Falle durch die Schätzung eines amtlich
anerkannten Sachverständigen festgestellt.
4. Gegenüber den Ansprüchen aus dem
Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum und bei
Zahlungsverzug kann sich der Kunde nicht darauf
berufen, dass er das Fahrzeug oder den Aufbau aus
besonderen Gründen, insbesondere zur
Aufrechterhaltung seines Gewerbes benötige.
V. Lieferung
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich
anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Zugang der
Auftragsbestätigung oder, falls eine noch offen
gebliebene Einigung über die Art der Ausführung erst
später erfolgt, mit diesem Zeitpunkt. Fordert der Kunde
vor Lieferung irgendeine Abänderung des
Liefergegenstandes, so läuft die Lieferfrist bis zum Ablauf
des Tages der Verständigung über die Ausführung nicht;
die Fa. Evels ist berechtigt, bei solchen nachträglichen
Änderungen die Lieferfristen entsprechend anzupassen.
2. Der Kunde kann nach Überschreitung eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist die Fa. Evels schriftlich auffordern, binnen
angemessener Frist zu liefern. Erfolgt innerhalb dieser
Frist keine Lieferung, kommt die Fa. Evels in Verzug. Der
Kunde kann neben Lieferung Ersatz des
Verzugschadens nur verlangen, wenn er der Fa. Evels
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. Der
Kunde kann im Falle des Verzuges der Fa. Evels auch
schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem
Hinweis, dass er die Abnahme der Leistung nach Ablauf
der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist
ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom
Vertrag zurückzutreten oder bei von ihm
nachzuweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der
Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen
ausgeschlossen.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommt die Fa. Evels bereits mit
Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in
Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann
nach Ziff. V. Abs. 2 ist der Kunde jedoch eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der
Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, ist
der Fa. Evels in jedem Fall des Leistungsverzuges
zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach
Ablauf dieser Frist kommt die Fa. Evels in Verzug.
4. Bei unverschuldetem Unvermögen der Fa. Evels oder
seiner Lieferanten sowie bei höherer Gewalt und
anderen außerhalb des Machtbereiches der Fa. Evels
liegenden Tatsachen, wie z. B. Aufruhr,
Betriebsstörungen, Streiks oder Aussperrungen, tritt
Lieferverzug nicht ein. Beide Parteien haben dann das
Recht, drei Monate nach Überschreitung des
vereinbarten Liefertermins ohne Fristsetzung vom
Vertrag zurücktreten.
5. Die Fa. Evels behält sich Konstruktions- und
Formänderungen vor, soweit nicht das vorgesehene
Aussehen des Fahrzeuges und dessen Funktion
hierdurch grundlegend geändert wird und die
Änderungen für den Käufer bei gleichem
Qualitätsstandard zumutbar sind.
6. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen,
Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten,
Geschwindigkeiten usw. sind als annähernd zu
bezeichnen. Das betrifft sowohl den Fahrzeugunterbau
wie den von der Fa. Evels hergestellten Fahrzeugbau.
Soweit der Kfz-Hersteller oder die Fa. Evels zur
Bezeichnung der Bestellung Zeichen oder Nummern
gebraucht haben, können aus diesen Bezeichnungen
keine Rechte abgeleitet werden.
VI. Übernahme
1. Der Kunde hat das Recht, innerhalb einer Woche nach
Anzeige der Bereitstellung das Fahrzeug mit fertigem
Aufbau und Einbau am vereinbarten Abnahmeort zu
prüfen sowie eine Prüfungsfahrt in den Grenzen üblicher
Probefahrten der Fa. Evels durchzuführen. Die Kosten
einer darüber hinausgehenden Probefahrt trägt der
Kunde. Es gilt als Verzicht auf das Prüfungsrecht, wenn
die Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht
vorgenommen wird. Das Fahrzeug und der Aufbau
gelten dann mit Übergabe an den Kunden oder an
seinen Beauftragten als übernommen und
ordnungsgemäß geliefert. Auf diese Folgen wird der
Kunde mit der Bereitstellungsanzeige ausdrücklich
hingewiesen. Wird das Fahrzeug bei einer Probefahrt vor
seiner Abnahme vom Kunden oder seinem Beauftragten
gelenkt, so haftet der Kunde für dabei am Fahrzeug
entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker
schuldhaft verursacht worden sind.
2. Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der
Übernahme des Fahrzeuges länger als vierzehn Tage im
Rückstand, ist die Fa. Evels berechtigt, nach Setzung
einer Nachfrist von vierzehn Tagen vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist
bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft
und endgültig verweigert oder offenkundig auch
innerhalb dieser Zeit zur Zahlung nicht imstande ist.
Verlangt die Fa. Evels Schadensersatz, so beträgt dieser
20% des Kaufpreises / Werklohnes. Der Schadensersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Fa. Evels
einen höheren oder der Kunde einen geringeren
Schaden nachweist. Diese Berechtigung kann nur durch
schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Macht
die Fa. Evels von diesen Rechten keinen Gebrauch, so
kann sie unbeschadet seiner sonstigen Rechte über
seinen Liefergegenstand frei verfügen oder an dessen
Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen
Gegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
VII. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung
1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen
Erfüllung sämtlicher aus dem Vertrag entstandenen
Verbindlichkeiten des Kunden Eigentum der Fa. Evels.
Hat die Fa. Evels nur die Kraftfahrzeug- oder
Anhängeraufbauten geliefert, so besteht der
Eigentumsvorbehalt an diesen Aufbauten, wenn sie nicht
wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs sind oder
werden.
2. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für alle Forderungen,
die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand
entstehen. Darüber hinaus erstreckt sich der
Eigentumsvorbehalt gegenüber dem vorgenannten
Kunden auch für die Forderungen, die die Fa. Evels aus
Ihren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem
Kunden hat. Auf Verlangen des Kunden ist die Fa. Evels
zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand in
Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar
erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der
laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene
Sicherheit besteht.
3. Liefert die Fa. Evels Aufbauten, die derart mit dem
Unterbau und/oder dem übrigen Fahrzeug verbunden
sind, dass sie nicht durch Lösen von Schrauben- und
Bolzenverbindungen abgenommen werden können, oder
liefert er Zubehör (Ladebrücken, Ladekrane,
Isolierungen, Inneneinrichtungen usw. ), so gilt.
a) wenn das für die Montage des Aufbaus bestimmte
Fahrzeug im Eigentumsvorbehalts- oder
Sicherungseigentum eines Dritten steht: Der Kunde hat
dafür zu sorgen, dass der Dritte der Fa. Evels
Vorbehaltungsmiteigentum bzw. Sicherungs-Miteigentum
einräumt. Er hat darüber eine schriftliche Erklärung des
Dritten beizubringen. Die Fa. Evels erhält das alleinige
Vorbehaltsrecht oder Sicherungseigentum, wenn das
Recht des Dritten endet. Der Kunde hat dann
sicherzustellen, dass der Dritte den Kraftfahrzeug- oder
Anhängerbrief direkt der Fa. Evels aushändigt. Die Fa.
Evels ist berechtigt, sich wegen der Vereinbarung und
späteren Abwicklung des Vorbehalts- bzw. Miteigentums
unmittelbar mit dem Dritten in Verbindung zu setzen.
b) wenn das für die Montage des Aufbaus bestimmte
Fahrzeug im Eigentum des Dritten steht: Der Kunde ist
verpflichtet, der Fa. Evels das Sicherungseigentum an
dem gesamten Fahrzeug einschließlich Aufbau zu
übertragen und während der Dauer des
Sicherungseigentums im Verhältnis zur Fa. Evels das
Fahrzeug lediglich leihweise zu benutzen. Die
Sicherungsübereignung und die Vereinbarung des
Leihverhältnisses sind vollzogen, wenn das Fahrzeug
dem Kunden zwecks Übernahme ausgehändigt wird
unter Zurückbehaltung des Kraftfahrzeugs- oder
Anhängerbriefes.
4. Im Reparaturfalle ist der Kunde zur
Sicherungsübereignung und zur leihweisen Benutzung
des Fahrzeugs verpflichtet, wenn ihm das reparieren
Fahrzeug nach Fertigstellung und vor vollständiger
Bezahlung der Reparaturkosten ausgehändigt wird. Die
Sicherungsübereignung und die Vereinbarung des
Leihverhältnisses sind vollzogen, sobald das Fahrzeug
an den Kunden unter Zurückbehaltung des
Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes ausgehändigt wird.
5. Solange Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum
der Fa. Evels bestehen, ist eine Veräußerung,
Verpfändung oder Sicherungsübereignung, Vermietung
oder anderweitige Überlassung des
Auftragsgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung der
Fa. Evels unzulässig. Wird der Auftragsgegenstand vor
Zahlung von dem Kunden mit Zustimmung der Fa. Evels
weiter veräußert, so ist mit dem Abschluss des
Weiterveräußerungsvertrages die Kaufpreisforderung
gegen den dritten Erwerber des Auftragsgegenstandes
an die Fa. Evels abgetreten. In diesem Fall bleibt der
Kunde bis auf Widerruf als Treuhändler der Fa. Evels zur
Einziehung der Forderungen aus Lieferung und Leistung
berechtigt und verpflichtet. Der Fa. Evels steht während
der Dauer seines Eigentums das alleinige Recht zum
Besitz des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes zu. Der
Kunde ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich
zu beantragen, dass der Brief der Fa. Evels
ausgehändigt wird.
6. Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut, insbesondere
Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum der Fa.
Evels hingewiesen und diese ist unverzüglich zu
benachrichtigen, damit die Fa. Evels ihre
Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, der Fa. Evels die in diesem
Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der
Kunde.
7. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts oder
Sicherungseigentum ist das Fahrzeug vom Käufer gegen
Haftpflicht und Vollkasko zu versichern mit der Maßgabe,
dass die Rechte aus der Versicherung dem
Fahrzeugbauer zustehen. Die Fa. Evels ist auch
berechtigt, die Versicherung abzuschließen, und zwar im
Namen des Kunden und auf dessen Rechnung. Die
Versicherungsleistungen sind bei Beschädigungen in
vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des
Fahrzeuges und des Aufbaus zu verwenden. Im
Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur
Tilgung der Forderungen der Fa. Evels zu verwenden,
der Mehrbetrag steht dem Kunden zu.
8. Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts oder Sicherungseigentums das
Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und
erforderlich werdende Instandsetzungen sofort, und
zwar, abgesehen von Notfällen, in der Werkstatt der Fa.
Evels oder in einer von der Fa. Evels anerkannten
Werkstatt ausführen zu lassen.
9. Soweit bei Werkleistungen eingebaute Zubehör-,
Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile
des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich
der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur
vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
VIII. Erweitertes Pfandrecht
1. Der Fa. Evels steht wegen ihrer Forderung aus einem
Werkvertrag ein vertragliches Pfandrecht an den
aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten
Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend
gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand
in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht
nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand
dem Auftraggeber gehört.
IX. Sachmangelhaftung
1. Sachmangelansprüche des Käufers aus Lieferung neuer
Fahrzeuge, Aufbauten oder Fahrzeugteilen verjähren in
zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
2. Sachmangelansprüche des Käufers aus Lieferung
gebrauchter Fahrzeuge, Aufbauten oder Fahrzeugteilen
verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des
Kaufgegenstandes.
3. Sachmangelansprüche des Kunden wegen
Sachmängeln aus Werkleistungen verjähren in einem
Jahr ab Abnahme des Werkes.
4. Abweichend von IX., Nr. 1 und 2 gilt für neue
Kaufgegenstände und Werkleistungen eine
Verjährungsfrist von einem Jahr ab Ablieferung, beim
Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen, Aufbauten oder
Fahrzeugteilen der Ausschluss jeglicher
Sachmangelhaftung, sofern der Kunde eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliche –
rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist,
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit
handelt.
5. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bleiben
weitergehende Ansprüche unberührt.
6. Sachmangelansprüche gelten für Fahrzeuge, die die Fa.
Evels im eigenen Namen liefert, sowie von ihr
hergestellte Fahrzeugaufbauten, Zubehöreinbauten und
von ihr durchgeführte Reparaturen. Sie gelten auch für
solche eingebauten Teile die die Fa. Evels nicht herstellt,
jedoch unter Berechnung geliefert hat. Bei Bereifung,
Batterien, Elektroteilen, Hydraulikanlagen, Keilriemen,
Kühlaggregaten und Planstoffen bei Kraftfahrzeugen und
Anhängern werden die der Fa. Evels gegen den
Erzeuger wegen eines Mangels zustehende Ansprüche
an den Kunden hierdurch abgetreten, soweit es sich bei
dem Kunden um eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein Öffentlich – rechtliches Sondervermögen
oder einen Kaufmann handelt, bei dem der Vertrag zum
Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Der weitere
Kundenkreis hat Sachmangelansprüche wegen der im
vorstehendem Satz genannten Einzelteile gegen die Fa.
Evels nur, wenn diese Ansprüche zunächst gegenüber
dem Erzeuger der Einzelteile geltend gemacht worden
sind und der Erzeuger diese Ansprüche innerhalb
angemessener Frist nicht erfüllt.
7. Muss auf Grund eines Sachmangels eine Lackierung
erfolgen, so ist eine notwendige Neu- oder
Teilbeschriftung des Fahrzeuges ausgeschlossen soweit
diese nicht durch die Fa. Evels mit geliefert wurde.
Ebenfalls sind alle zur Sachmangelbehebung
notwendigen Aus- und Einbauten von Geräten,
Innenausbauten usw. die nicht zum Lieferumfang der Fa.
Evels gehören ausgeschlossen.
8. Sachmangelansprüche müssen möglichst unverzüglich
nach Feststellung eines Mangels erhoben werden. Die
Mangelbeseitigung muss bei der Fa. Evels selbst
ausgeführt werden, es sei denn, er teilt dem Kunden
ausdrücklich mit, dass die Arbeiten bei einer bestimmten
anderen Firma ( z.B. Eurogarant Nutzfahrzeug – Service
Fachbetrieb) ausgeführt werden können.
9. Die Sachmangelansprüche beschränken sich auf Ersatz
oder Reparatur derjenigen Teile, bei denen ein Fehler im
Werkstoff oder in der Werkarbeit vorliegt. Teile, die
ersetzt werden, sind dem Fahrzeugbauer einzusenden
oder vorzulegen. Ersetzte Teile gehen in sein Eigentum
über. Die aufgrund des Sachmangels entstehenden
Kosten für den Aus- und Einbau und ggf. für den
Versand von Teilen werden dem Kunden nicht
berechnet. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei
der Reparatur auszubauende Teile infolge Alterung und
Verschleiß nicht mehr eingebaut werden können, gehen
zu Lasten des Kunden.
10. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist
fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung
der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen. Darüber hinaus wird der Ersatz eines
unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Kunden,
gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht gewährt, es sei
denn, die Fa. Evels handelt vorsätzlich oder grob
fahrlässig.
11. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann
der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Liefergegenstandes Sachmängel aufgrund des Auftrags
geltend machen.
12. Sachmängelansprüche erlöschen,
a) wenn der Liefergegenstand oder die reparierte Sache
von fremder Seite ins einer von der Fa. Evels nicht
genehmigte Weise verändert worden ist,
b) wenn Teile eingebaut sind, deren Verwendung die Fa.
Evels nicht genehmigt hat,
c) wenn der Kunde die Vorschrift der Fa. Evels über die
Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt oder
d) wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen
Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung
zulässigen Gesamtgewichts oder des Achsdrucks oder
der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Nutzlast oder
Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird und wenn nach
Prüfung der Fa. Evels ein ursächlicher Zusammenhang
zwischen diesen Vorgängen und dem festgestellten
Mangel besteht ( ggf. Sachverständigengutachten, z. B.
DEKRA )
13. Natürlicher Verschleiß ist von der Sachmangelhaftung
ausgeschlossen. Das gilt auch für Beschädigungen,
Lagerungs- und Korrosionsschäden, die auf
ursachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.
14. Bestreitet die Fa. Evels das Vorliegen eines
Sachmangels, entscheidet die für den Sitz der Fa. Evels
zuständige Schiedsstelle des Karosserie- und
Fahrzeugbauhandwerks oder ein vereidigter Karosserie-
und Fahrzeugbau Sachverständiger. Kommt eine
Einigung über die Bestellung eines Sachverständigen
nicht zustande, entscheidet der auf Ersuchen des
Kunden von der für den Sitz der Fa. Evels zuständigen
Handwerkskammer benannte Sachverständige. Stellt die
Schiedsstelle oder der Sachverständige eines
Sachmangels fest, trägt die Fa. Evels die Kosten der
Entscheidung, anderenfalls der Kunde.
15. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die
Sachmangelhaftung für die Leistungen der Fa. Evels und
schließen sonstige Gewährleistungsansprüche gegen ihn
aus. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus
Eigenschaftszusicherung, die an den Kunden gegen das
Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
X. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen
Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für
einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet die Fa. Evels, soweit nicht
Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wurden,
beschränkt. Die Haftung besteht nur bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden
für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung ( ausgenommen Summenversicherung )
gedeckt ist, haftet die Fa. Evels nur für etwaige damit
verbundene Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur
Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung
für den Verlust von Geld, Wertpapieren ( einschließlich
Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten ),
Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht
ausdrücklich in Verwahrung genommen sind sowie für
durch einen Mangel des Auftraggegenstandes
verursachte Schäden wird bei leichter Fahrlässigkeit
nicht gehaftet.
2. Unabhängig von einem Verschulden der Fa. Evels bleibt
die etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen der Fa. Evels für ihnen durch
leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
4. Soweit eine juristische Person des öffentlichen Rechtes,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines
Handelsgewerbes gehört, betroffen ist, gilt die zu Ziff. X
Abs. 1 bis 3 genannte Haftungsbeschränkung auch für
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung,
allerdings nur insoweit, als Ersatz von mittelbaren oder
Mangelfolgschäden verlangt wird, es sei denn, die
Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer
gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5. In jedem Fall bleibt eine Haftung der Fa. Evels nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
XI. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit alter sonstiger Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.
XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Fa. Evels,
hier Münster (Westfalen). Der gleiche Gerichtsstand gilt,
wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stand Januar 2002